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WEG-Reform 01.12.2020

Aktualisiert: 8. Dez. 2020


Am 1. Dezember diesen Jahres trat die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft. Dies zieht viele Änderungen für Wohnungseigentümer und WEG-Verwalter mit sich.

Wir haben alle Neuerungen für Sie zusammengefasst:


Das sind die Inhalte des neuen Wohnungseigentumsgesetz!


Umbau-Maßnahmen und Modernisierungen

Jeder Wohnungseigentümer hat ab sofort einen Anspruch auf bestimmte Leistungen wie Modernisierungen und Sanierungen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Die Errichtung einer Ladestation für E-Autos

  • Umsetzung der Barrierefreiheit

  • Einen Glasfaseranschluss

Die Kosten werden vom Eigentümer getragen.

Auch Mieter haben eingeschränkt einen Anspruch auf diese Leistungen. Genaue Auskünfte über die Leistungen sind im Gesetz verankert.

 

Eigentümerversammlung und Vereinfachung der Beschlussfassung


Bauliche Veränderungen der Wohnanlage (besonders Maßnahmen zur Kosteneinsparung /Modernisierung) werden vereinfacht. Umbaumaßnahmen müssen nicht mehr durch alle durch die Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer beschlossen werden. Eine einfache Mehrheit genügt. Die Kosten werden durch jene getragen, die dem zugestimmt haben. Ausnahmen gelten, wenn mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile zugestimmt haben.

Möglich sind nun auch hybride Eigentümerversammlungen, was bedeutet, dass es Eigentümern ermöglicht werden soll, online an den Versammlungen teilnehmen zu können.

Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.

Beschlüsse die dort gefasst werden, sind dann, auch unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden, beschlussfähig.

Protokolle müssen zeitnah nach Beendigung der Eigentümerversammlung verfasst werden.

 

Vereinfachung der Jahresabrechnung

Diesbezüglich soll die gesamte Abrechnung nicht mehr Beschlussgegenstand sein. Darüber hinaus wird nach Ablauf eines Kalenderjahres durch die Verwaltung ein Vermögensbericht erstellt, der die Aufstellung des Gemeinschaftsvermögens beinhaltet.


 

Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen

Wohnungseigentümern wird darüber hinaus das Recht zugesprochen, einen Einblick in die Verwaltungsunterlagen zu erhalten. Einen Überblick über die wirtschaftliche Lage der Wohnungseigentümergemeinschaft können sich die Eigentümer über einen jährlichen Vermögensbericht verschaffen.

 

Befugnisse für Verwalter

Die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse des Verwalters sollen vergrößert werden, um so die Verwaltung für beide Parteien zu optimieren. Über sämtliche Maßnahmen von geringer Bedeutung können Verwalter alleine entscheiden. Darüber hinaus erhält der Verwalter die Vertretungsvollmacht. Dennoch gibt es auch hier Einschränkungen, die in der Reform benannt sind.

Wohnungseigentümer haben darüber hinaus das Recht, einen Sachkundenachweis einzufordern, sollte dies gewünscht sein.


 

Vereinfachte Abberufung der Verwalter

Zur Abberufung eines Verwalters muss nun kein wichtiger Grund mehr vorliegen, weshalb Verwalter nun jederzeit abberufen werden können.


 

Der Verwaltungsbeirat wird flexibler

Die Anzahl der beteiligten Eigentümer im Beirat, kann künftig mit einem Beschluss der Gemeinschaft flexibel festgelegt werden. Auch die Haftung der Beiräte wird verändert. So haften diese nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


 

Flexibilität bei Kostenentscheidungen

Mit einer einfachen Mehrheit kann künftig über Kosten entschieden werden. Beschlüsse über die Verteilung einzelner Kosten können einfacher getätigt werden.


 

Eigentumsentziehung

Der Gemeinschaft ist es erlaubt, bei verletzten Pflichten eines Eigentümers ( z.B. durch nicht erbringen bestimmter Zahlungen), mit der Entziehung von Wohneigentum zu reagieren.

 

Anfechtungsklage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft

Klagen können künftig an die Gemeinschaft gerichtet werden und bedürfen nicht mehr einer Richtung gegen einzelne Eigentümer.

 

Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Betroffen von den Regelungen sind sowohl die Betriebskostenabrechnung, als auch die baulichen Maßnahmen, die durch Mieter geduldet werden müssen. Auch wenn Eigentumswohnungen vermietet werden sollten, gilt dann die Verteilung der Kosten der Eigentümergemeinschaft.



 

In diesem Beitrag wurden lediglich Ausschnitte des Wohnungseigentumsgesetzes betrachtet. Die gesamte Reform können Sie unter folgendem Link nachlesen:






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