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Grundsteuerreform zum 01.01.2022



Das Bundesverfassungsgericht hat die bisher gültigen Bestimmungen zur Einheitsbewertung als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden.

Bis 2025 müssen daher für alle Grundstücke neue Berechnungsgrundlagen auf den

Stichtag 1. Januar 2022 festgelegt werden.

Im Jahr 2019 wurde das neue Bundesgesetz beschlossen. Für die Bundesländer wurde zusätzlich eine sogenannte "Länderöffnungsklausel" geschaffen. Jedes Bundesland kann daher für sich die Entscheidung treffen, ob es das Bundesmodell oder ein eigenes Landesmodell umsetzt.

Der Bayerische Landtag hat von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht. Das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10. Dezember 2021 wurde am 17. Dezember 2021 veröffentlicht (GVBl. 2021 S. 638 -Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de))


Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Grundstücksbesitzer eine Grundsteuererklärung einreichen. Hierzu werden sie im Frühjahr 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern öffentlich aufgefordert.

Die Erklärungen können ab dem 01. Juli 2022 bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt - unter http://www.elster.de abgegeben werden. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Sollte eine elektronische Abgabe nicht möglich sein, kann die Erklärung auch auf Papier eingereicht werden. Die bayerischen Vordrucke stehen ab dem 1. Juli 2022 im Internet sowie in den Servicezentren der bayerischen Finanzämter bereit.

Die Grundsteuererklärung ist spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben.

Die „neue“ Grundsteuer ist erstmalig ab 2025 zu zahlen.


Was ist neu?

Bisher galt: Einheitswert x Grundsteuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer


Die neue Berechnungsformel der Grundsteuer lautet:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer


Die Hebesätze unterscheiden sich regional erheblich und können je nach Kommune bei 0 bis 960 Prozent liegen. Sie werden jeweils von den Gemeinden für ein Kalenderjahr festgelegt (§ 25 Grundsteuergesetz) und können sowohl erhöht als auch gesenkt werden. Über den Hebesatz können die Gemeinden die Höhe der Grundsteuereinnahmen in ihrem Sinne beeinflussen.


Was gilt als Wohnfläche?

Hierzu verweist das Bayerische Grundsteuergesetz auf die Wohnflächenverordnung, die die Wohnflächen definiert und deren Berechnung regelt. Danach ist Wohnfläche alles, was zu einer Wohnung gehört. Dazu zählen auch Wintergärten, Balkone und Terrassen – und auch das häusliche Arbeitszimmer (Art. 2 BayGrStG). Nicht zur Wohnfläche rechnen grundsätzlich Kellerräume, Abstellräume, Waschräume, Heizungsräume u. ä.

Garagen bleiben bis zu einer Fläche von 50 qm außen vor, andere Nebengebäude werden bis zu einer Fläche von 30 qm nicht berücksichtigt.

Flächen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind voll, bei einer lichten Höhe von mindestens einem Meter aber weniger als zwei Metern ist die Fläche zur Hälfte anzurechnen. Die Balkon- und Terrassenfläche zählt in der Regel ein Viertel, höchstens jedoch die Hälfte.





Weitere Infos erhalten Sie über folgende Links:



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