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Information des VDIV zu Eigentümerversammlungen 2G

Das Amtsgericht München hat in einem Beschluss vom 06.12.2021 zu AZ: 1293 C 19127/21 EVWEG die Auffassung vertreten, dass sich Eigentümer, die sich eigenverantwortlich gegen die Impfung entscheiden, auch die dieser Entscheidung ergebender Konsequenzen zu tragen haben, im Falle von Wohnungseigentümerversammlungen also auf unabsehbare Zeit nicht an Versammlungen teilnehmen dürfen.


Diese Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen, führt also nicht dazu, dass Wohnungseigentümergemeinschaften gehindert sind, Eigentümerversammlungen durchzuführen.

Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung des Amtsgerichts München, die in ihrer Klarheit durchaus überraschend ist.

Sie steht in einem auffallenden Widerspruch zu den Ausführungen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 15.11.2021, wonach immer zu berücksichtigen sei, dass jedem Wohnungseigentümer das mitgliedschaftliche Recht zur persönlichen Teilnahme an einer Versammlung zusteht.

Genau dieses Recht wird aber ungeimpften Personen durch vorgenannte Entscheidung des Amtsgerichts entzogen.


Nachdem hier eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht, hält der Verband der Immobilienverwalter Bayern e.V. an seiner Rechtsauffassung fest, wonach Eigentümerversammlungen unter 2G-Bedingungen unzulässig sind, da einzelne Eigentümer vom Recht zur persönlichen Teilnahme ausgeschlossen werden.


Fraglich ist, ob im Falle der Durchführung einer solchen Versammlung die dort gefassten Beschlüsse anfechtbar, oder gar nichtig sind.

Hieran bestehen erhebliche Zweifel, zumindest, solange keine allgemeine Impfpflicht besteht.

Damit hat es mit der Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz sein Bewenden, wonach es Sache des jeweiligen Veranstalters ist, zu prüfen, ob eine Veranstaltung unter Ausschluss Ungeimpfter oder nicht genesener Personen möglich ist.

Wer also die Anfechtbarkeit von Beschlüssen sehenden Auges riskieren möchte, die auf Versammlungen unter 2G-Bedingungen gefasst werden, muss sich nur dieses besonderen Risikos bewusst sein; eine Nichtigkeit solcher Beschlüsse wird allenfalls dann anzunehmen sein, wenn die allgemeine Impflicht eingeführt wurde.





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